leistungsschutzrecht: gesetzesentwurf der regierung wirft fragen auf
der neue gesetzesentwurf zum leistungsschutzrecht wird bei den verlagen wohl große freude und bei bloggern ärger hervorrufen. es ist vor allem fraglich, ob der entwurf nicht gar gegen die verfassung verstößt.
union und fdp trafen im koalitionsvertrag die vereinbarung das sogenannte leistungsschutzrecht zu schaffen, das verlagen die möglichkeit aufweist ihre presseerzeugnisse im internet zu schützen. der entwurf wirft jedoch einige juristische fragen auf, wie z.b. die trennung zwischen privater und gewerblicher nutzung der pressewerke. für „ nicht gewerblich zwecke“ dürfen die texte weiterhin verbreitet werden, aber wo genau besteht jetzt der unterschied zwischen gewerblich und nicht gewerblich und wie sieht es konkret mit blogs aus?
schon ein werbebanner oder flattr-knopf auf einem blog können als gewerblich betrachtet werden und auch blogs von freien journalisten sind schwierig zu beruteilen. bloggt ein freier jorunalist nun auf seinem privaten blog zu einem thema, mit dem er sich auch journalistisch auseinandersetzt, kann er theoretisch ebenfalls von dem leistungsschutzrecht gebrauch machen. wie aber soll der leser erkennen, ob der autor zum thema auch journalistisch gearbeitet hat? gerald spindler, einer forscher der universität göttingen im bereich urheberrecht sieht in dem entwurf einen verfassungsverstoß, weil verlagen eine vorzugsbehandlung gegenüber freien journalisten oder bloggern zukommt. so werde bei letzteren von einer konkludenten einwilligung ausgegangen, dass ihre im netz veröffentlichten texte weitergenutzt werden können, bei verlagen jedoch nicht.
eine weitere fragliche definition ist die textlänge: auch kleine teile eines textes müssen bei nutzung vergütet werden und können somit nicht einfach verwendet werden. dies würde bedeuten, dass verlage – bezogen auf das leistungsschutzrecht – bereits eine klage einreichen können, wenn teile einer überschrift benutzt werden. neben google news würde die regelung auch suchmaschinenbetreiber treffen, weil man presseerzeugnisse über suchmaschinen gar nicht mehr anzeigen könnte, wenn überschriften schon unter den schutz fallen.
sollte der gesetzesentwurf tatsächlich inkraft treten, wird er sicherlich für viel verwirrung sorgen. blogger haben dann entweder die möglichkeit, die finger komplett von presseartikeln zu lassen oder sich der gefahr auszusetzen, dass sie eine gewerbsmäßige leistungsschutzverletzung begehen. in letzterem fall kann es allerdings zu geld- oder sogar freiheitsstrafen führen. ob man die gefahr eingehen will?
